Mitteilungen

Aktuelle Mitteilungen der Verwaltung

Initiative zum Kommunalen Finanzausgleich

Entschließung zur Änderung des kommunalen Finanzausgleiches im Zusammenhang mit dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes vom 21. Mai 2013 zum Klagebegehren der Stadt Alsfeld

„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal fordert im Einklang mit Bürgermeister Kaltwasser und Landrat Wilkes den Hessischen Landtag und seine Fraktionen auf, vor dem Hintergrund des Urteils des Hessischen Staatsgerichtshofes vom 21.05.2013, dass das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 verfassungswidrig ist, dieses Gesetz so schnell wie möglich außer Kraft zu setzen um mindestens ab 01.01.2013 rückwirkend diese verfassungswidrige Regelung außer Kraft zu setzen.

Das Land Hessen hat mit dieser Regelung beginnend im Jahr 2011 der kommunalen Ebene 360 Millionen Euro zu Gunsten des Landes Hessen entzogen. Im Jahr 2013 beläuft sich die Summe, die den Städten und Gemeinden und Landkreisen entzogen wird, auf mittlerweile rund 400 Millionen Euro. Vor dem Hintergrund des Urteils des Staatsgerichtshofes und der höchst angespannten Finanzsituation der Städte, Gemeinden und Landkreise ist die Anwendung und Umsetzung dieses verfassungswidrigen Gesetzes nicht mehr akzeptabel.

Es ist für die kommunale Ebene erst recht nicht zumutbar, dass dieses verfassungwidrige Gesetz auch weiterhin in den Jahren 2014 und 2015 angewendet wird, sollte sich das Land Hessen entschließen, die spätest mögliche Frist für eine Änderung - die ihm durch den Staatsgerichtshof gesetzt worden ist - auszunutzen. Die Städte, Gemeinden und Landkreise in Hessen dürfen erwarten, dass das Land Hessen nur auf verfassungsrechtlich einwandfreier Grundlage der kommunalen Ebene weiterhin Geld entzieht.

Vor diesem Hintergrund wir der Landtag noch vor den Sommerferien aufgefordert, die verfassungswidrige gesetztliche Regelung außer Kraft zu setzen.“


Begründung:

Mit dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes vom 21.05.2013 auf das Klagebegehren der Stadt Alsfeld ist durch das oberste hessische Gericht festgestellt worden, dass das Finanzausgleichs-änderungsgesetz für das Jahr 2011 verfassungswidrig ist. Das gleiche Klagebegehren hatten drei hessische Landkreises, darunter der Landkreis Bergstraße. Damit ist voll umfänglich diesem Klagebegehren Rechnung getragen.

Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass es Aufgabe des Landesgesetzgebers ist, den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung zukommen zu lassen und hierzu zunächst den Finanzbedarf der Kommunen zu ermitteln. Das hat der hessische Landesgesetzgeber, was zu der einhelligen Kritik aller Kommunen in Hessen geführt hat, in verfassungwidriger Weise unterlassen. Der im Jahr 2011 damit erfolgte Entzug von ca. 360 Millionen Euro, der sich im Jahr 2012 fortgesetzt hat und in diesem Jahr 2013 rund 400 Millionen Euro beträgt, hat damit keine verfassungsrechtliche Grundlage mehr.

Da eine verfassungsgemäße Regelung einen gewissen zeitlichen Aufwand erfordert, hat der Staatsgerichtshof dem Land Hessen aufgegeben, eine solche verfassungskonforme Regelung spätstens zum 31.12.2015 für das Jahr 2016 zu erlassen. Damit besteht jedoch gleichzeitig auch für das Land Hessen die Option, sich mit einer solchen Regelung noch über zwei Jahre Zeit zu lassen.

Da der Hessische Staatsgerichtshof nicht entschieden hat, dass eine solche Regelung erst zum 31.12.2015 erfolgen muss, sondern dies als letzte Frist vorgegeben hat, muss es im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Kommunalen Finanzausgleichs die Forderung der kommunalen Ebene sein, eine solche Regelung bereits früher und damit so schnell wie möglich und mindestens rückwirkend ab 01.01.2013 außer Kraft zu setzen.

Ersatzweise ist es mindestens notwendig, die verfassungwidrige Regelung außer Kraft zu setzen.

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Stellungnahme des Bürgermeisters zum Pressebericht „Kaltwasser ist an den Verzögerungen selbst schuld“ vom 18. Mai 2013:

ÜBERZOGENE REAKTION DES LANDRATES

Die völlig überzogene Reaktion von Landrat Wilkes zu meinen rein sachlichen Ausführungen zur Bewilligung von Landesmitteln für die Errichtung von U3-Kindergartenplätzen im Ortsteil Lautern könne er weder verstehen noch nachvollziehen, so der Lautertaler Bürgermeister Jürgen Kaltwasser.

Die Fakten seien hinlänglich bekannt:
Die Gemeinde habe bereits im April 2012 unter Beachtung der bestehenden Richtlinien einen entsprechenden Förderantrag gestellt. Diesem wurden Vorentwurf und Kostenschätzung beigefügt. Ein Änderungsantrag wurde zu keiner Zeit gestellt.

Der Landrat sei es gewesen, der den Inhalt einer internen Mail öffentlich gemacht habe - nach dem bekannten Strickmuster, man lege ein Feuerchen, sei insoweit als erster am Brandherd, rufe laut „es brennt“ und beginne sofort mit den Löscharbeiten.

Nachweislich habe der Landtagsabgeordnete Peter Stephan bereits in der Osterwoche, also Ende März diesen Jahres in der Lokalpresse den vom Land bewilligten Zuschuß auf den Euro genau verkündet.

Es bleibt die Frage bzw. das Geheimnis des Landrates, was vor diesem Hintergrund bis Anfang Mai noch sorgfältig geprüft werden musste, heißt es in der Stellungnahme von Bürgermeister Kaltwasser abschließend.

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Stellungnahme des Bürgermeisters zum Pressebericht „Mehr Platz für den Nachwuchs“ vom 10. Mai 2013:

FÖRDERMITTEL WURDEN 2012 BEANTRAGT

Er widerspreche dem Landrat zwar ungern, aber vorliegend sei das alternativlos, so äußerte sich der Lautertaler Bürgermeister Jürgen Kaltwasser auf dessen Pressebericht im Zusammenhang mit der Schaffung von zehn U3-Kindergartenplätzen im Ortsteil Lautern.

Den entsprechenden Förderantrag habe die Gemeinde richtlinienkonform bereits mit Datum vom 13. April 2012 / 18. Mai 2012 eingereicht. Den Antragsunterlagen seien Vorentwurf und Kostenschätzung beigefügt worden.

Nach einem Jahr „Still ruht der See“ habe der Landtagsabgeordnete Peter Stephan in der Osterwoche 2013 in der Lokalpresse mitgeteilt, der Förderantrag sei positiv beschieden, so Kaltwasser weiter. Dieser Verfahrensablauf habe insofern verwundert, als A einen Antrag bei B stellt und C die Entscheidung verkündet.

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Öffentliche Bekanntmachung

AUFSTELLUNG VON LÄRMAKTIONSPLÄNEN NACH § 47 d BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ

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Amtliche Bekanntmachung

VOLLZUG DES HESSISCHEN MELDEGESETZES (HMG)
WIDERSPRUCHSRECHT NACH § 35 ABS. 5 SATZ 2 HMG

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