Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)
Amtliche Bekanntmachung
T A G E S O R D N U N G
01. Eröffnung der Sitzung und Begrüßung durch den Bürgermeister
02. Feststellung des an Jahren ältesten Mitgliedes der Gemeindevertretung gemäß
§ 57 Abs. 1 Satz 3 HGO durch den Bürgermeister und Übernahme des Vorsitzes
durch das an Jahren ältesten Mitgliedes
03. Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 HGO durch
das älteste Mitglied der Gemeindevertretung
04. Wahl der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 HGO
05. Wahl der Stellvertreter/innen der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
gemäß § 57 Abs. 1 HGO und Beschluss über die Reihenfolge der Stellvertretung
06. Wahl der Schriftführerin oder des Schriftführers der Gemeindevertretung
und eines stellvertretenden Schriftführers oder einer stellvertretenden
Schriftführerin gemäß § 61 Abs. 2 HGO
07. Beschlussfassung gemäß § 26 Kommunalwahlgesetz (KWG) über die Gültigkeit
der Kommunalwahl in der Gemeinde Lautertal am 06. März 2016 sowie über
Einsprüche nach § 25 (KWG)
08. Antrag der CDU-Fraktion bezüglich der Änderung der Hauptsatzung (§ 2 Abs. 1)
09. Beschlussfassung über die Bildung der Ausschüsse
10. Wahl der Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen für die
Verbandsversammlung und Benennung der Vertreter/innen im Verbandsvorstand des
Zweckverbandes „Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße“ KMB
11. Kommunale Arbeitsgemeinschaft Bergstraße – KAB
Besetzung der Lenkungsgruppe Stadtumbau
12. Wahl eines Mitgliedes und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters für die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße
(ZAKB)
13. Wahl eines Mitgliedes und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters
für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Modaugebiet
14. Wahl eines Mitgliedes und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters
für die Verbandsversammlung des Gewässerverbandes Bergstraße
15. Wahl eines Mitgliedes und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters
für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Bensheim
16. Wahl eines Mitgliedes und einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters
für die Verbandsversammlung der ekom21 – KGRZ Hessen
17. Wahl von zwei Vertreter/innen und zwei Stellvertreter/innen für den
Kindergartenausschuss der Lautertaler Kindertagesstätten
18. Wahl eines/r Vertreters/in und eines/r Stellvertreters/in für den
Kindergartenausschuss des Naturkindergartens Lautertal e.V.
19. Wahl von drei Mitgliedern und deren Stellvertreter/innen für das
Kuratorium gemäß § 3 Abs. 3 des Betriebsvertrages zwischen der
Gemeinde Lautertal und der Evangelischen Kirchengemeinde Reichenbach
20. Aufstellungsverfahren zum Teilregionalplan Windenergie des Einheitlichen
Regionalplanes Rhein-Neckar
21. Wahl, Einführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der
ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes
gemäß §§ 39 a, 46 und 55 HGO
22. Mitteilungen des Gemeindevorstandes gemäß § 50 Abs. 3 HGO
Amtliche Bekanntmachung
§ 1
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lautertal ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche
Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt als Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Lautertal“.
(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles
„Beedenkirchen“
„Elmshausen“
„Gadernheim“
„Lautern“
„Reichenbach“
„Schannenbach“
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lautertal steht unter der Leitung des
Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin.
§ 2
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz,
die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei
der Brandschutzerziehung und –aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehr-angehörigen nach
den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Lautertal gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Einsatzabteilung
- Ehren- und Altersabteilung
- Jugendfeuerwehr
- Kindergruppe
- Musik-, Fanfaren- und Spielmannszugabteilung
§ 4
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG; ANZEIGEPFLICHT BEI SCHÄDEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst-
und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst
zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder
unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrand-inspektorin oder
dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verlust oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach
Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
§ 5
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In
die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der
Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die
ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Lautertal haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung
oder Ausbildung in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Lautertal und Aus- und
Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des
Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie
dürfen das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der
Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu
berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeinde-brandinspektor/der
Gemeindebrandinspektorin oder bei dem Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben
mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zu-stimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der
Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehr-ausschusses. Bei
Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt
werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor/die
Gemeindebrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Über-reichung der Satzung und
durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftleitung auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder
Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienst
anweisungen ergeben.
§ 6
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a.) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 HBKG,
b.) dem Austritt,
c.) dem Ausschluss,
d.) dem Tod.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung über das 60. Lebensjahr hinaus hat sich der
Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unter-ziehen.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeinde-brandinspektorin
oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.
(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung
des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom
Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zu kameradschaftlichem
Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrand-inspektors/der
Gemeindebrandinspektorin der Gesamtgemeinde und seines Stellver-treters/seiner Stellvertreterin, sowie des
Wehrführers/der Wehrführerin, des stellver-tretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin und
der Mitglieder des Feuer-wehrausschusses ihrer jeweiligen Ortsteilwehr. Sie können zu Mitgliedern des
Feuerwehr-ausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des
Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten
gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a.) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin
oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b.) bei Alarmen sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu
leisten,
c.) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen bis zum Abschluss der feuerwehr-technischen Ausbildung
(Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen
eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vor-schriften des hessischen
Reiskostengesetztes entsprechend.
§ 8
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtung aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber
a.) eine Ermahnung,
b.) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung über-nommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei längerer Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a.) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss,
b.) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
c.) durch Tod.
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und –aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin mit Zustimmung des Wehrführers/der Wehrführerin längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a.) findet entsprechende Anwendung.
§ 10
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal führt den Namen „Jugendfeuerwehr Lautertal“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Lautertal ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer mit dem Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch die Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde und der Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuer-wehrwartinnen der Ortsteile enthält.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/ Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde bedient. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugend-feuerwehrwartin der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachlich und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie muss Angehörige/r der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugend-feuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile.
§ 11
KINDERGRUPPEN
(1) Die Kindergruppen sind der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestalten ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Kindergruppe bedient. Der Leiter/die Leiterin der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/-innen sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
§ 12
MUSIK-, FANFAREN-, SPIELMANNSZUGABTEILUNG
(1) Die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal führt den Namen Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal.
(2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestalten ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht in der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal untersteht die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrand-inspektorin, der/die sich dazu des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bedient.
§ 13
GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/
STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN,
WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN,
STELVERTRETENDER WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN
(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lautertal ist der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin.
(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lautertal (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lautertal angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollten sie ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Lautertal haben.
(5) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Lautertal ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lautertal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen und die Feuerwehrauschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrand-inspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrand-inspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Lautertal ernannt.
(7) Mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeinde-brandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Gemeinde-vorstand zu verabschieden.
(8) Die Wehrführer/die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Orts-teilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).
(9) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfall zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).
(10) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
§ 14
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde sowie aus dem Leiter/der Leiterin der Kindergruppen besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lautertal zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
§ 15
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lautertal jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzender/Vorsitzende, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehr-führerin, einem Vertreter/einer Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin, dem Leiter/der Leiterin der Kindergruppe und dem Leiter/der Leiterin der Musikabteilung sowie aus max. 4 Angehörigen der Einsatzabteilung des betreffenden Ortsteils.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung sowie des Vertreters/der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann auch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrand-inspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
GEMEINSAME HAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin findet im Turnus von fünf Jahren eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lautertal statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin einen Bericht über die abgelaufenen Jahre zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/ von der Gemeindebrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch amtliche Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Lautertal zu veröffentlichen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen und – mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin – die Angehörigen der Musikabteilung und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse der gemeinsamen Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst. Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 17
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Lautertal statt.
(2) Die getrennte Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin der Ortsteilwehr einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 18
WAHLEN
(1) Die nach HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Satzung der Ortsteilwehr in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, sein/ihr Stellvertreter seine/ihre Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Alters-abteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde Lautertal bzw. die Jugendfeuerwehrwarte/die Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird nach Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines/ihres Stellvertreters / seiner/ihrer Stellvertreterin, der Wehrführer/der Wehrführerinnen und der stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerinnen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
§ 19
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt die Vereinigungen der Feuerwehr-angehörigen nach Maßgabe des Haushaltes.
§ 20
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 13. Dezember 2004, bekannt gemacht am 28. Dezember 2004, außer Kraft.
Lautertal (Odenwald), den 15. September 2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde
64686 Lautertal (Odenwald)
Kaltwasser
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Damit rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Grünen Liste Lautertal – DIE GRÜNEN (GLL) mit den meisten Stimmen in den Ortsbeirat Reichenbach nach:
Frau Sandra Maus, Ortsteil Reichenbach, Vier Morgen 20, 64686 Lautertal
Gegen diese Feststellung kann nach § 34 Abs. 4 i.V.m. § 25 KWG jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Gemeindeverwaltung Lautertal, Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal (Odenwald), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Lautertal (Odenwald), den 12. April 2016
Acquaro
Besondere Wahlleiterin
Amtliche Bekanntmachung
A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Jagdgenossenschaft 64686 Lautertal-Gadernheim
Jahreshauptversammlung am Freitag dem 22.04.2016, um 20.00 Uhr im Gasthaus „Zur Linde“, Gadernheim
E i n l a d u n g
Zur Jahreshauptversammlung lade ich alle Jagdgenossen ein.
Tagesordnung:
1. Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bericht des Jagdvorstehers
3. Bericht des Rechners
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Neuwahlen a) Vorstand
b) Genossenschaftsausschuss
8. Informationen durch die Jagdpächter
9. Verwendung des Jagdpachtertrages 2015
10. Verschiedenes
Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, wird unter Hinweis auf § 7 der Satzung eine zweite Versammlung im gleichen Lokal mit gleicher Tagesordnung am selben Tag auf 20.30 Uhr einberufen.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
Lautertal, den 16.03.2016
Der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft
Gadernheim
Weber
Amtliche Bekanntmachung
Regierungspräsidium Darmstadt
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Lärmaktionsplans Hessen;
Teilplan Straßenverkehr, für den Regierungsbezirk Darmstadt
hier: In-Kraft-Treten des Lärmaktionsplans am 21. März 2016
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr aufzustellen.
Die Aufstellung des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Straßenverkehr,für den Regierungsbezirk Darmstadt ist abgeschlossen. Der Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Straßenverkehr, für den Regierungsbezirk Darmstadt tritt mit der Veröffentlichung am 21. März 2016 in Kraft.
Die Öffentlichkeit wird mit der Veröffentlichung auch über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung unterrichtet.
Der Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Straßenverkehr, für den Regierungsbezirk Darmstadt wird ab 21. März 2016 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt
(www.rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und zum Download bereitgestellt.
Der Lärmaktionsplan kann dann auch über den Link www.laermaktionsplan.hessen.de aufgerufen werden.
Der Lärmaktionsplan wird vom 21. März 2016 bis zum 22. April 2016 darüber hinaus in Papierform beim Regierungspräsidium Darmstadt zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt:
Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt
Raum 3.03
Darmstadt, 21. März 2016
Regierungspräsidium Darmstadt
III 31.1 – 93d 08/14 –1
Amtliche Bekanntmachung
A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Jagdgenossenschaft 64686 Lautertal-Reichenbach
Am Freitag, dem 01.04.2016 findet um 20.00 Uhr im Gasthaus „Zur Traube“ die
ordentliche Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Reichenbach statt,
zu der ich hiermit herzlich einlade.
Tagesordnung:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung
3. Bericht des Vorstandes
4. Kassenbericht
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung des Vorstandes und des Rechners
7. Satzungsänderung §5 Abs. 5 (Beschlussfähigkeit)
8. Verwendung der Jagdpacht
9. Verschiedenes
Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, so wird gemäß §5 Abs. 5 der Satzung eine
zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung um 20.30 Uhr einberufen.
Lautertal-Reichenbach, den 16.03.2016
Peter Hannewald
1. Vorsitzender
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Jagdgenossenschaft 64686 Lautertal-Raidelbach
Der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Raidelbach lädt am 24.03.2016 um 20.00 Uhr im
Gasthaus Riebel (Krehbergstraße 143, Raidelbach) zur Jahreshauptversammlung ein.
Bei Beschlussunfähigkeit wird nach §8 der Satzung mündlich für 20.30 Uhr zu einer 2. Sitzung
eingeladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen oder durch sie
vertretenen Jagdgenossen beschlussfähig.
Tagesordnung:
1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bericht des Jagdvorstehers
3. Bericht des Jagdpächters
4. Bericht des Rechners
5. Bericht der Kassenprüfer, Aussprache und Entlastung des Jagdvorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Festsetzung des Hektarsatzes der auszuzahlenden Jagdertragsanteile
8. Verschiedenes
Gleichzeitig wird der
Auszahlungstermin der Ertragsanteile
am Freitag, dem 08.04.2016 von 16.00 bis 18.00 Uhr
in der Raidelbacher Straße 80 in Raidelbach
öffentlich bekannt gemacht. Während dieser Zeit werden den Eigentümern bejagbarer
Flächen im Jagdbezirk –oder ihren schriftlichen Bevollmächtigten- ihre in vorstehender Sitzung
beschlossenen Hekaranteile bar ausgezahlt. Geringere Anteile als 1,53 Euro werden erst
Fällig, wenn diese durch Zuwachs mindestens 1,53 Euro erreicht haben.
Bei diesem Termin haben die Empfangsberechtigten, die in den Vorjahren stattgefundenen
Eigentumsänderungen nach §2 (4) der Satzung nachzuweisen und zu belegen.
Nicht abgeholte Ertragsanteile sind innerhalb eines Monats nach dem Auszahlungstermin
schriftlich geltend zu machen. Nicht angeforderte Ansprüche verfallen spätestens am
06.05.2016
Horst Pfeifer
(Jagdvorsteher)
Amtliche Bekanntmachung
A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Jagdgenossenschaft 64686 Lautertal-Beedenkirchen
Die Jagdgenossen des Jagdbezirks Beedenkirchen werden zur Jahreshauptversammlung am
Freitag, den 08. April 2016 in den Gasthof „Zum Felsenmeer, Emig“ in Beedenkirchen eingeladen, Beginn 20:00 Uhr.
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Totenehrung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung Protokoll der letzten Genossenschaftsversammlung am 27.03.2015
3. Bericht Jagdvorsteher
4. Bericht Rechner
5. Bericht Jagdausschuss mit Antrag auf Entlastung des Vorstandes
6. Beteiligung an den Kosten zur Anschaffung von Wildwarnreflektoren
(Antrag der Jagdgenossen Michael Halfmann und Gernot Hartung)
7. Verwendung des Restgeldes 2014/2015
8. Verwendung der Jagdpacht 2016
9. Bericht der Jagdpächter
10. Bericht Wildschadensregulierer
11. Personelle Veränderungen mit Aufruf zur Mitarbeit in Vorstand und Ausschuss
(Ausblick auf die Wahlen in 2017)
12. Diskussionsmöglichkeit für Wünsche und Fragen der Jagdgenossen
13. Verschiedenes
Die Versammlung beginnt um 20:00 Uhr und ist durch Satzungsgerechte Einladung beschlussfähig.
Um 21:30 Uhr werden wir eine Essenspause machen.
Offizielles Ende der Versammlung ist dann spätestens um 23:00 Uhr
In der Essenspause serviert uns Peter Emig „Jägerschnitzel mit Pommes“. Die Jagdpächter laden die Jagdgenossen dazu ein.
Ich freue mich auf eine harmonische Veranstaltung und darauf viele Jagdgenossen begrüßen zu können.
Fritz Wiebel
Jagdvorsteher