Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)
Amtliche Bekanntmachung
T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit
02. Mitteilungen
03. Vorschläge zum Haushaltsplan 2016
04. Seniorenfeiern
05. Computerkursangebot für Senioren
06. Vorstellung und Austeilung der Notfallmappe
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Aufstellung eines Bebauungsplanes „Am Höllwäldchen“ im Ortsteil Lautern
03. Parkplatz vor dem Kindergarten im Ortsteil Lautern
04. Mitteilungen, Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Wahl der/des Vorsitzenden
03. Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden
04. Anbringung von Hinweisschildern von Unterkunftsbetrieben in der Gemeinde Lautertal
05. Mitteilungen, Berichte, Sonstiges
Amtliche Bekanntmachung
Damit rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Unabhängigen Bürgervertretung Lautertal (UBL) in die Gemeindevertretung Lautertal nach:
Frau Hannelore Hartnagel, Ortsteil Elmshausen, Sachsenhäuser Straße 17, 64686 Lautertal
Gegen diese Feststellung kann nach § 25 KWG jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Gemeindeverwaltung Lautertal, Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal (Odenwald), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Lautertal (Odenwald), den 16. November 2015
Silke Acquaro
Besondere Wahlleiterin
Amtliche Bekanntmachung
T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Mitteilungen
03. Beratung über die dem Ortsbeirat zur Verfügung stehenden Mittel.
04. Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
Der Höllackerweg erhält gemäß § 3 die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und ist nach Abs. 1 Nr. 3 als Gemeindestraße eingestuft.
Lautertal (Odenwald), 11.11.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal (Odenwald)
Jürgen Kaltwasser
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Gleichzeitig beschloß die Gemeindevertretung, auf eine Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und eine vorgezogene Trägeranhörung nach § 4 Abs. 1 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) zu verzichten, und statt dessen gemäß § 13 Ziffer 2, 2. Halbsatz, BauGB die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Einbeziehungssatzung auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.
Es wird bekannt gegeben, dass die Entwurfsunterlagen zur Ergänzungssatzung „Kreuzäcker“ im Ortsteil Gadernheim, bestehend aus dem Entwurf des Satzungstextes sowie der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung, in der Zeit vom 23. November 2015 bis einschließlich 23. Dezember 2015 bei der Bauverwaltung der Gemeinde Lautertal (Odenwald) im 1. Obergeschoss, Zimmer 111 des Rathauses, Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal (Odenwald), während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausliegen.
Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
- Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr
- Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
- Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung der Entwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Weiterhin wird hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung bei der Gemeindeverwaltung Lautertal (Odenwald) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Stellungnahmen können während der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal (Odenwald), Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal (Odenwald), abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.
Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegen die Grundstücke der Gemarkung Gadernheim, Flur 1 Nr. 289/16 tlw. und 288 tlw. Der Geltungsbereich kann der nachstehend als Anlage abgedruckten Flurkartenabzeichnung entnommen werden.
Die Gemeinde Lautertal (Odenwald) hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4 b BauGB auf das Ingenieurbüro Sartorius, Bensheim, übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Lautertal, den 11. November 2015
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lautertal (Odenwald)
Kaltwasser
Bürgermeister
Anlage: Flurkartenabzeichnung mit Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Kreuzäcker“
Amtliche Bekanntmachung
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (28. Dezember 2015) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes bzw. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 28. Dezember 2015 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei der unterzeichneten Wahlleiterin der Gemeinde Lautertal, Wahlamt, Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal, Zimmer E 03 oder E 04 einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 8. Januar 2016 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28. Dezember 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Maßgebliche Einwohnerzahl: 7.170 Einwohner.
Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter: 31
Ortsbezirke und jeweils Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder: 7 je Ortsbezirk
Lautertal (Odenwald), den 07. November 2015
Silke Acquaro
Besondere Wahlleiterin