Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)
Amtliche Bekanntmachung
A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Jagdgenossenschaft 64686 Lautertal-Elmshausen
Gemäß den Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft Lautertal-Elmshausen werden die Jagdgenossen (alle Grundstückseigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Elmshausen) zu einer Versammlung am Freitag, den 08.04.2012 um 19.00 Uhr, in das Vereinsheim des TSV Elmshausen am Sportplatz in Lautertal-Elmshausen eingeladen. Anträge sind 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Jagdvorsteher Thomas Seehaus schriftlich einzureichen.
Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Bericht des Vorstandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahl des Jagdvorstandes und des Genossenschaftsausschusses
5. Bericht der Jagdpächter
6. Verschiedenes
Lautertal-Elmshausen, den 09.03.2016
Thomas Seehaus
Jagdvorsteher
Amtliche Bekanntmachung
B E K A N N T M A C H U N G
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekanntgemacht, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Lautertal (Odenwald) und dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim zwecks Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 11.02.2016.
in der Gemarkung: Reichenbach
Flur: 1 u. 14
Verfahrensgebiet: „Am Borsteinweg“
am 07.03.2016 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 2 Baugesetzbuch nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Die vereinbarten und festgestellten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Heppenheim, den 07.03.2016
Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
gez. Schoeneck, VOR
Amtliche Bekanntmachung
B E K A N N T M A C H U N G
Gemäß § 6, Abs. 1 des Grenzbereinigungsgesetzes (GrBerG) wird nachstehender Beschluss öffentlich bekannt gemacht:
I. Einleitungsbeschluss
Auf Veranlassung des Kreises Bergstraße (Bevollmächtigter: Hessen Mobil) wird nach § 4 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz) vom 19.06.1979 (GVBl I, S. 108) für folgende Grundstücke (Flurstücke) ein Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet:
Gemeinde Lautertal (Odenwald), Gemarkung Knoden, Flur 3, Flurstücke 78/1, 82/6, 101/1, 103/1, 105/45, Flur 4, Flurstücke 1/1, 2/2, 2/6, 3/7, 14/1, 14/2, 14/3, 15/3, 15/4, 25/1, 26, 40/11, 40/12, 40/19, 40/20, Gemarkung Raidelbach, Flur 4, Flurstücke 19/2, 20/2, 21, 34/2, 35/1, 42/1, 42/3, 43/1, 50/1, 51/20, 57/1 und Gemarkung Reichenbach, Flur 18, Flurstücke 5/1, 5/2, 11/1, 11/2, 25, 26, 29/1, 29/2
Verfahrensgebiet: „Krehbergstraße (K55)“
II. Beteiligte im Grenzbereinigungsverfahren
Nach § 5 GrBerG sind im Grenzbereinigungsverfahren folgende beteiligt:
1. Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke (Flurstücke)
2. Träger der Baumaßnahme
3. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.
4. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.
Die unter 4. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts der oben genannten Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Grenzbereinigungsplan erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird die oben genannte Behörde dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen. Wechselt die Person eines Berechtigten während des Grenzbereinigungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der oben genannten Behörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von oben genannten Behörde gesetzten Frist, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungssperre
Nach § 7 GrBerG dürfen von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der oben genannten Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen werden.
V. Betretungsrecht
Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Beauftragte der oben genannten Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Einleitungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Erbacher Straße 46, 64720 Michelstadt schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Michelstadt, den 07.03.2016
Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
Spatz, TAR
(DS)
Amtliche Bekanntmachung
„Beschluss über die Vereinfachte Umlegung in der Gemarkung Reichenbach,
Verfahrensgebiet „Höllackerweg 2“
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekanntgemacht, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Lautertal (Odenwald) und dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim zwecks Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 10.02.2016
in der Gemarkung: Reichenbach
Flur: 1
Verfahrensgebiet: „Höllackerweg 2“
am 25.02.2016 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 2 Baugesetzbuch nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Die vereinbarten und festgestellten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Heppenheim, den 26.02.2016
Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
gez. Schoeneck, VOR“
Amtliche Bekanntmachung
Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Verständnis gebeten.
Lautertal, den 27. Februar 2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde
Lautertal (Odenwald)
Kaltwasser
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
B E K A N N T M A C H U N G
Gemäß § 83 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekanntgemacht, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Lautertal (Odenwald) und dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim zwecks Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 17.02.2016
in der Gemarkung: Elmshausen
Flur: 4
Verfahrensgebiet: „Nibelungenstraße“
am 23.02.2016 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 2 Baugesetzbuch nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Die vereinbarten und festgestellten Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Heppenheim, den 23.02.2016
Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
gez. Schoeneck, VOR
Amtliche Bekanntmachung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal
Amtliche Bekanntmachung
T a g e s o r d n u n g
01. Mitteilungen
02. Computerkurs
03. Streuen der Bürgersteige bei Eis und Schneeglätte
04. Parksituation auf den Bürgersteigen
05. Genehmigung der Niederschrift der 9. Seniorenbeiratssitzung
06. Europäisches Filmfestival der Generationen vom 07. – 14.10.2016
07. Vorschläge zum Kreisseniorenbeirat
08. Berlinfahrt mit dem Jugendrat zum Besuch des Bundestages
09. Betreuungsrecht
Amtliche Bekanntmachung
Der Bebauungsplan dient zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine kleinflächige Siedlungsentwicklung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Ortsteil Lautern, an der Straße „Am Höllwäldchen“ und umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Lautern: Flur 3, Flurstücke Nr. 17/47, Nr. 17/48, Nr. 17/49, Nr. 47/11, Nr. 47/12 (teilweise), Nr. 47/13 und Nr. 62/4 (teilweise). Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 1,12 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Gemeinde Lautertal, im 1. Obergeschoss, Zimmer 111, Nibelungenstr. 280, 64686 Lautertal (Odenwald), während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 bis 17.30 Uhr.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungs-vorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 27 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Lautertal unter www.lautertal.de veröffentlicht wird.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Höllwäldchen“ in Lautern
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Lautertal (Odenwald), den 10. Februar 2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde
Lautertal (Odenwald)
Kaltwasser
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 6 BauGB wird die Ergänzungssatzung „Kreuzäcker“ im Ortsteil Gadernheim einschließlich der Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Ergänzungssatzung nebst Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden in der Bauverwaltung der Gemeinde Lautertal (Odenwald), Ortsteil Reichenbach, Nibelungenstraße 280, 1.OG, Zimmer 111, eingesehen werden. Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 bis 17.30 Uhr.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Weiterhin wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, daß eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 27 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Lautertal unter www.lautertal.de veröffentlicht wird.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Ergänzungssatzung rechtsverbindlich.
Lautertal (Odenwald), den 11. Februar 2016
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde
Lautertal (Odenwald)
Kaltwasser
Bürgermeister
Anlage Geltungsbereich der Ergänzungssatzung