Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)
Amtliche Bekanntmachung
Tagesordnung
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Kindergartengebühren im Lautertal ab 01.08.2018
hier: Gebührenmodellentwurf zur Beitragsfreistellung
von Kostenbeiträgen zur Betreuung von Kindern
im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt
bis zum Umfang von 6 Stunden
(Landtagsbeschluss vom 26.04.2018)
03. Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
Tagesordnung
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Anträge der CDU-LBL Fraktionen
03. Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2018
04. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018
05. Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
Die für den Bereich der Gemeinde Lautertal ermittelten Bodenrichtwerte liegen gemäß § 14 (6) der vorgenannten Verordnung in der Zeit vom
07. Mai 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018
während der allgemeinen Dienststunden bei der Gemeinde Lautertal zur Einsicht offen. Sie werden darüber hinaus auch auf der Homepage der Gemeinde Lautertal unter www.lautertal.de veröffentlicht.
Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Die zum Stichtag 01.01.2018 ermittelten Bodenrichtwerte können zudem voraussichtlich ab Mitte Mai 2018 kostenfrei auf der Internetseite www.boris.hessen.de im Bodenrichtwertinformationssystem für das Land Hessen eingesehen werden.
Gutachterausschuss
für Immobilienwerte
für den Bereich des Kreises Bergstraße
Der Vorsitzende
gez. Stein
Amtliche Bekanntmachung
§ 3
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Gemeinde Lautertal (Odw.).
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.
(3) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.
(4) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Jede Erweiterung einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis unterliegt erneut der Erlaubnispflicht.
§ 4
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.
§ 5
Märkte, Kirchweihen, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen
Die Sondernutzungen für derartige Veranstaltungen sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Sie unterliegen der Einzelfallregelung zwischen der Gemeinde Lautertal (Odw.) und der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter.
§ 6
Gestattungsverträge
Wird eine Nutzung öffentlicher Straßen in Form eines öffentlich-rechtlichen Gestattungsvertrages vereinbart, so gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
§ 7
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis in Anspruch genommen werden.
(2) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.
(3) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist nicht zulässig.
(4) Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn
1. die benötigte Fläche nicht zur Verfügung gestellt werden kann,
2. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
3. die Antragsbearbeitung bei verspäteter Antragstellung gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung abgeschlossen werden kann,
4. der Verantwortliche durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sondernutzung keine Gewähr bietet,
5. durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanträgen der Gemeingebrauch oder das Ortsbild besonders beeinträchtigt wird,
6. städtebauliche Gründe in besonderem Maße entgegenstehen bzw. bei einer Genehmigung eine Beeinträchtigung des Ortsbildes eintreten würde oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen,
7. die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
(5) Die Erlaubnis kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn
1. nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind oder Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 4 bekannt werden,
2. der Verantwortliche die ihm aufgegebenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
3. der Verantwortliche die festgesetzten Verwaltungsgebühren und / oder Sondernutzungsgebühren nicht entrichtet,
4. eine genehmigte Sondernutzung nicht mehr ausgeübt wird.
(6) Die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde Lautertal (Odw.) keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch, wenn die Gemeinde von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch macht oder wenn die genutzte öffentliche Verkehrsfläche gesperrt oder geändert wird.
§ 8
Erlaubnisantrag
(1) Eine Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde Lautertal (Odw.) zu beantragen. Der Antrag muss Angaben über
a) Name, Anschrift, Telefon der Antragsstellerin / des Antragstellers und
b) Ort, Art und Dauer der Sondernutzung, sowie über die benötigte
Straßenfläche
enthalten.
(2) Die Gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(3) Der Antrag muss so rechtzeitig –mindestens 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung- gestellt werden, dass die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
(4) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat die Antragstellerin / der Antragsteller dies unverzüglich unter Vorlage der erteilten Sondernutzungserlaubnis anzuzeigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sondernutzung länger andauert als ursprünglich angenommen.
§ 9
Erlaubnisfreie Sondernutzung
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
- bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen) und Vordächer, soweit sich nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen;
- Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;
3. bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 vom Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen;
4. bauaufsichtlich nicht genehmigte Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 vom Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen;
5. Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe;
6. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen (z. B. Verkaufstische, Blumenkübel u. ä.) sowie Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden werden und innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 5 vom Hundert der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen.
Tabakwarenautomaten sind von den Befreiungen ausgeschlossen.
(2) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 10
Einschränkung von Sondernutzungen
Nach § 8 Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen sowie erlaubnispflichtige Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder Straßenbaus dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern, insbesondere wenn aufgrund ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.
§ 11
Plakatwerbung
(1) Das Aufstellen oder Aufstellen lassen von Plakatständern sowie das Anbringen oder Anbringen lassen von Plakattafeln an den in § 1 bezeichneten Straßen, Wegen und Plätzen stellt ebenso eine Sondernutzung dar und ist gemäß § 14 und § 15 gebührenpflichtig.
(2) Das Aufstellen von Werbetafeln (Werbereitern) oder Hinweisschildern ist nur im Einzelfall genehmigungsfähig. Dabei kann eine Werbetafel in einer Größe von bis zu DIN A 0 zugelassen werden.
(3) Für die Aufstellung von Plakaten zur Wahlwerbung, politischen Meinungsbildung, Ankündigung von Veranstaltungen für Parteien oder sonstige politische Vereinigungen sowie für Personen, die in der Gemeinde Lautertal (Odw.) zur Wahl antreten, werden Erlaubnisse für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen erteilt. Dies gilt auch für Volksabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
(4) Plakate zur Wahlwerbung sind spätestens 1 Woche nach der Wahl, Ankündigungsplakate spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung unaufgefordert zu entfernen. Bei erforderlicher Stichwahl verlängert sich die Frist dementsprechend.
(5) Im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für Plakatwerbung zu gewerblichen Zwecken kann die Zahl der beantragten Aufstellorte beim Vorliegen mehrerer Anträge auf Aufstellung von Plakaten für einen gleichen bzw. sich überschneidenden Zeitraum beschränkt werden.
Dies gilt auch beim Vorliegen anderer im öffentlichen Interesse liegenden Gründen.
(6) Bei der Aufstellung sind die Bestimmungen des § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, insbesondere dürfen Plakate nicht an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht werden.
Auch der Fußgängerverkehr darf nicht unzumutbar behindert werden.
(7) Plakate, die entgegen den vorstehenden Bestimmungen aufgestellt sind, können auf Kosten des Aufstellers entfernt und im Bauhof der Gemeinde Lautertal bzw. des KMB eingelagert werden.
§ 12
Freisitze, Angebotstafeln und Warenauslagen
(1) Die Gestaltung der Freisitze zur Außenbewirtung, die Angebotstafeln, Warenauslagen und sonstigen Gegenstände sind so auszuführen, dass sie sich in das Ortsbild einfügen und dieses nicht nachteilig beeinträchtigen.
(2) Bei Angebotstafeln handelt es sich um Tafeln, die auf ein vor Ort verzehrbares Speisen- und/oder Getränkeangebot hinweisen.
(3) Die Warenauslagen müssen vor dem Gebäude am Ort der Leistung aufgestellt werden. Sie sind gestalterisch untergeordnet zu präsentieren.
(4) Stationäre Einrichtungen dürfen nicht geschaffen werden.
(5) Die belegten Straßenflächen sind spätestens zum abendlichen Ladenschluss zu räumen und entsprechend zu säubern.
§ 13
Pflichten der Sondernutzungsberechtigten
(1) Die Sondernutzungsberechtigten haben die Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(2) Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(3) Arbeiten an der Straße bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, bei Veränderung oder Einschränkung des Verkehrs auch der Straßenverkehrsbehörde.
(4) Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer baulichen Anlage / der ausgestellten Ware / der Werbung / der Fahrzeuge / des Materials so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(5) Der ungehinderte Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinne, Straßenabläufe und Kanalschächte sind freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts anderes ergibt.
(6) Die Sondernutzungsberechtigten haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen ständig in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu halten.
(7) Nach Ablauf der Erlaubnis haben die Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand der genutzten Fläche und deren Einrichtungen ordnungsgemäß wiederherzustellen.
(8) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 7 anordnen und, wenn der Verpflichtung trotz Aufforderung nicht genügt wird, auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. Weiterhin kann die zuständige Behörde die Sondernutzungserlaubnis in diesem Fall widerrufen.
(9) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
§ 14
Sondernutzungsgebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen, die in der Gebührenordnung nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die den in der Gebührenordnung aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen entspricht.
(4) Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Gebührenschuldner alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde Lautertal durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierzu gehören insbesondere Auslagen für Ortsbesichtigungen und Gutachten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens.
(5) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
(6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall ermäßigt oder erlassen werden, wenn
a) die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt,
b) die Sondernutzung kulturellen, religiösen oder gemeinschaftlichen Zwecken dient,
c) die Sondernutzung durch politische Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung durchgeführt wird,
§ 15
Verwaltungsgebühren
(1) Für jede Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Gebühr ist nach dem mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verbundenem Verwaltungsaufwand zu bemessen; sie beträgt mindestens 15,- € je Erlaubnis.
(2) Die Verwaltungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis keine Sondernutzungsgebühren erhoben oder diese nachträglich gemäß § 18 erstattet werden.
(3) Wird eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung verspätet oder nicht beantragt, kann zusätzlich ein Verspätungszuschlag erhoben werden. Dieser beträgt je nach Verwaltungsaufwand bis zu 100 % der regulären Verwaltungsgebühr.
(4) Das Hessische Verwaltungskostengesetz ist in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 16
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) die Antragsstellerin bzw. der Antragsteller,
b) die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer und
c) deren Rechtsnachfolger;
d) derjenige, der ohne Erlaubnis i. S. dieser Satzung eine Sondernutzung ausübt.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 17
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
Sie sind zu entrichten bei:
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,
b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(2) Bei erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Sondernutzung.
(3) Bei Versagung einer Sondernutzungserlaubnis ist ebenso eine Verwaltungsgebühr nach § 15 zu erheben.
(4) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Beitreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 18
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner zu vertreten sind. Der Erstattungsanspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Beendigung der Sondernutzung geltend zu machen.
(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erstattet.
§ 19
Sicherheitsleistung
(1) Neben der Sondernutzungsgebühr kann die Gemeinde von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtung durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtung, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt.
§ 20
Haftung, Kostenersatz
(1) Der Sondernutzer haftet für die Verkehrssicherheit der eingebrachten Sondernutzungsanlagen und für alle Schäden, die durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig angezeigte Arbeiten verursacht wurden.
(2) Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher wiederherzustellen und der Gemeinde Lautertal (Odw.) schriftlich anzuzeigen. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung und bis zur Abnahme durch die Gemeinde Lautertal (Odw.).
(3) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde Lautertal (Odw.) von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die diese wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Gemeinde Lautertal (Odw.) erheben.
(5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 3 eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt,
- § 7 Abs. 1 Satz 1, zeitliche Vorgaben nicht beachtet,
- § 7 Abs. 1 Satz 2, Bedingungen nicht einhält oder Auflagen zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen der §§ 7 – 13 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 22
Zwangsmaßnahmen und Rechtsmittel
(1) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwungen werden.
(2) Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2018 in Kraft.
Lautertal (Odenwald), den 26. April 2018
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lautertal (Odenwald)
Helmut Adam
Erster Beigeordneter
Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Gemeinde Lautertal |
Nr. |
Art der Sondernutzung |
Gebühr in € |
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1.0 |
Bauliche Anlagen |
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1.1 |
a) |
Licht- und Einwurfschächte soweit sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, je angefangener qm Einmalbetrag |
240,- |
|
|
b) |
Stufen - und Treppenanlagen, Rampen, Aufzüge soweit sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, je angefangener qm Einmalbetrag |
360,- |
|
|
c) |
Über - Unterbauten, Balkone; Erker, Arkaden soweit sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, je angefangener qm Einmalbetrag |
240,- |
|
|
d) |
Vordächer und Markisen je angefangenen qm / jährlich mindestens jedoch |
3,- 30,- |
|
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2.0 |
Werbeanlagen, Schaukästen |
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2.1 |
Werbeanlagen, soweit sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, je angefangener qm, jährlich |
60,- |
||
2.2 |
Vitrinen, Schaukästen und ähnliche Einrichtungen je angefangenen qm, jährlich |
60,- |
||
2.3 |
Litfasssäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen je Stück, jährlich |
70,- |
||
|
||||
3.0 |
Allg. Sondernutzungen, Informationsstände, Waren, Plakate, Gastronomie |
|||
3.1 |
Informationsstände - für kulturelle und gemeinnützige Zwecke - vor Wahlen (max. 6 Wochen vor dem Wahltermin) - für kommerzielle Veranstaltungen, täglich - sonstige, täglich |
gebührenfrei gebührenfrei 50,- 50,- |
||
3.2 |
Für das Aufstellen / Aufstellen lassen von Plakattafeln bzw. das Anbringen / Anbringen lassen von Plakatständern für Plakate bis zur Größe DIN A 0, je Plakat wöchentlich ( je angefangene Woche) jedoch mindestens Bei Postversand wird unabhängig von der Art und Anzahl der genehmigten Plakate eine Pauschale berechnet, einmalig
Plakate im Rahmen des Wahlkampfes, von ortsansässigen Vereinen, Kirchen, Schulen, Kindergärten, etc. |
1,- 25,-
5,-
gebührenfrei |
||
3.3 |
Hinweis -, Werbe- und mobile Stellschilder am Ort der Leistung pro Schild monatlich |
10,- |
||
3.4 |
Angebotstafeln innerhalb des genehmigten und entsprechend genutzten Freisitzes |
gebührenfrei |
||
3.5 |
Warenauslagen, Warenkörbe an der Stätte der Leistung je angefangenem lfd. Meter beanspruchter Verkehrsfläche monatlich |
10,- |
||
3.6 |
Tische, Stühle, Sitzgelegenheiten und Stehtische, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden je angefangenem qm beanspruchter Verkehrsfläche jährlich |
15,- |
||
3.7 |
Kioske und Imbissstände je angefangenem qm beanspruchter Verkehrsfläche monatlich |
30,- |
||
3.8 |
Automaten, Warenautomaten, Spielgeräte, soweit sie mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen je Gerät jährlich |
100,- |
||
3.9 |
Postablagekästen, jährlich pro Postablagekasten |
50,- |
||
3.10 |
Schaltkästen für Strom, Gas, etc., jährlich |
50,- |
||
3.11 |
Sonstige Verkaufsstände, je qm täglich |
10,- |
||
3.12 |
Bewegliche Verkaufsstände, Verkauf aus Kraftfahrzeugen täglich monatlich jährlich Eiswagen je Saison |
10,- 30,- 300,- 100,- |
||
|
||||
4.0 |
Nutzung öffentlicher Plätze |
|||
4.1 |
Felsenmeerparkplatz - Gewerbliche / kommerzielle Veranstaltungen täglich - nicht kommerzielle Veranstaltungen (z.B. Flohmärkte) Regelung im Einzelfall |
mind.1.000,- mind. 500,- |
||
4.2 |
andere öffentliche Plätze Regelung im Einzelfall |
mind. 500,- |
||
|
||||
5.0 |
Straßenverkehrsangelegenheiten, Baustelleneinrichtungen |
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5.1 |
Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen, Baukran, Baumaschinen u.ä., Lagerung von Baumaterial bei einer Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum |
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|
bis 30 qm |
pro Woche |
15,- |
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|
pro Monat |
50,- |
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|
30 qm bis 50 qm |
pro Woche |
30,- |
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|
|
pro Monat |
100,- |
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|
ab 50 qm |
pro Woche |
60,- |
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|
|
pro Monat |
180,- |
|
5.2 |
Gerüst täglich mindestens |
2,- 40,- |
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|
|
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|
||
5.3 |
Aufstellung von Containern und Mulden, Schuttcontainer pro Container, je Kalendertag Höchstgebühr jährlich |
4,- 300,- |
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5.4 |
Übermäßige Benutzung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 29 der Straßenverkehrsordnung ( StVO ) pro Tag |
100,- |
||
5.5 |
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Straßenfeste pro Tag |
25,- |
||
|
||||
6.0 |
Sonstige Sondernutzungen |
|||
6.1 |
Sonstige Sondernutzungen, die nicht speziell aufgeführt sind (Regelung im Einzelfall), täglich |
mind. 10,- |
||
Amtliche Bekanntmachung
Tagesordnung
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Bericht des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
03. Mitteilungen des Gemeindevorstandes
04. Bericht aus den Ausschüssen der Gemeindevertretung
05. Mitteilungen und Berichte aus überörtlichen Gremien
und Verbänden
06. Antrag der LBL-Fraktion bezüglich einer schriftlichen und
verifizierbaren Prognose zum Jahresabschluss 2017
07. Antrag der LBL-Fraktion bezüglich der Sicherung des
Konsolidierungspfades
08. Hessenkasse
Entwurf eines "Gesetzes zur Sicherstellung der finanziellen
Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei
liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von
Investitionen" (HessenkasseG)
Vorlage Nr. 2017/106
09. Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A
und B sowie der Gewerbesteuer für das
Haushaltsjahr 2018
Vorlage Nr. 2017/121
10. Beschlussfassung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018
Amtliche Bekanntmachung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal hat in ihrer
Sitzung am 19.04.2018 die von der Revision des Kreises
Bergstraße geprüften Jahresabschlüsse der Gemeinde Lautertal
für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gemäß § 114 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beschlossen.
Gleichzeitig wurde dem Gemeindevorstand der Gemeinde
Lautertal durch Beschluss der Gemeindevertretung die
Entlastung für die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre
2013 und 2014 nicht erteilt.
Die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2013 und 2014 nebst
Anlagen und Rechenschaftsberichte, einschließlich
Prüfberichte, liegen analog § 114 Abs. 2 der HGO, in der Zeit
vom 02.05.2018 bis 11.05.2018 zur Einsichtnahme in der
Gemeindeverwaltung der Gemeinde Lautertal,
Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal, Zimmer 201,
während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal
(Heun)
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Tagesordnung
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Beschlussfassung der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.02.2018
03. Aushändigung von Ernennungsurkunden an Feuerwehrangehörige (Gemeindebrandinspektor und Wehrführer)
04. Anfragen (Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.02.2018, TOP 24)
05. Antrag der GLL-Fraktion bezüglich der Einberufung des Bau-, Umwelt- und Infrastrukturausschusses zur Klärung der Lautertal und Reichenbach Taubenproblematik (Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.02.2018, TOP 23)
06. Bericht des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
07. Mitteilungen des Gemeindevorstandes
08. Bericht aus den Ausschüssen der Gemeindevertretung
09. Mitteilungen und Berichte aus überörtlichen Gremien und Verbänden
10. Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2013
hier: Bericht aus dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 14.03.2018
11. Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2014
hier: Bericht aus dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 14.03.2018
12. Abschluss eines Contracting-Vertrages mit der GGEW Bergstraße AG bzgl. der Umrüstung der Straßenbeleuchtung in der Gemeinde Lautertal auf LED-Technik
hier: Bericht aus dem Bau-, Umwelt- und Infrastrukturausschuss vom 04.04.2018)
13. Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für gemeindliche öffentliche Liegenschaften der Gemeinde Lautertal (Odenwald) Vorlage Nr. 2017/052
hier: Bericht aus dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 10.04.2018
14. Erlass einer Sondernutzungssatzung für die Gemeinde Lautertal
Vorlage Nr. 2017/099
15. Kinderbetreuung in der Gemeinde Lautertal
hier: Bedarfsplanung 2017 / 2018 / 2019
Vorlage Nr. 2017/049
(Bericht aus dem Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport am 09.04.2018)
16. Änderung Friedhofsgebührenordnung
hier: Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen
Vorlage Nr. 2017/091
17. Seniorenbeiratswahl in Lautertal (Odenwald)
18. Antrag der GLL-Fraktion bezüglich der Anpassung der Kindergartengebühren im Lautertal ab 01.08.2018
19. Antrag der GLL-Fraktion bezüglich Prüfauftrag zur Äquivalenznutzung zukünftiger Einsparungen der Kreisjugendhilfe für Lautertaler Kindergartenplätze
20. Anfragen