Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)

Amtliche Bekanntmachung

DER VORSITZENDE                          Lautertal, den 12. Oktober 2015
DES BAUAUSSCHUSSES

E I N L A D U N G

Sehr geehrte Damen und Herren,
am Donnerstag, den 22. Oktober 2015 um 19.30 Uhr findet im großen Sitzungssaal des Rathauses im Ortsteil Reichenbach, Nibelungenstraße 280, die 11. öffentliche Sitzung des Bauausschusses statt, zu der ich hiermit einlade.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Hechler
Ausschussvorsitzender

T a g e s o r d n u n g
01.  Eröffnung und Begrüßung
02.  2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Heidenäcker“ im Ortsteil Beedenkirchen
03.  Mitteilungen

Weiterlesen

Stellplatzsatzung der Gemeinde Lautertal (Odenwald)

S t e l l p l a t z s a t z u n g
der Gemeinde Lautertal (Odenwald)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBl. I, S. 158), sowie der §§ 44, 76 und 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15. Januar 2011 (GVBl. I, S. 46 + 180)) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal (Odenwald) in ihrer Sitzung vom 10. September 2015 die folgende

Stellplatzsatzung

beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

 Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Lautertal (Odenwald).

 

§ 2
Herstellungspflicht

1. Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.

 2. Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze).

§ 3
Größe

1. Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, daß sie ihren Zweck erfüllen. Im übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung - GaVO).

2. Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m² je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.

 

§ 4
Zahl

1. Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemißt sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

2. Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlich tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

3. Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzungen bemißt sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muß auf Dauer gesichert sein.

4. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus dier Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

5. In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

6. Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

 

§ 5
Beschaffenheit

 Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze unbedingt erreichbar sein.

 

§ 6
Standort


Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 100 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

 

§ 7
Ablösung

1. Die Herstellungspflicht für PKW kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

2. Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal.

3. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt im Einzelnen:

 

Ortsteil

 

 

 

Beedenkirchen

7.000,00 €

Breitenwiesen

6.100,00 €

Elmshausen

7.250,00 €

Gadernheim

6.750,00 €

Knoden

6.100,00 €

Lautern

6.750,00 €

Raidelbach

6.250,00 €

Reichenbach

7.000,00 €

Schannenbach

6.250,00 €

Schmal-Beerbach

6.250,00 €

Staffel

6.500,00 €

Wurzelbach

6.250,00 €

 

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen

  • § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
  • § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigenten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.

3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Gemeindevorstand.

 

§ 9
Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Stellplatz- und Ablösesatzung vom 15. Mai 1995 außer Kraft.

2. Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

Lautertal (Odenwald), den 15. September 2015

 

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde
Lautertal (Odenwald)

Kaltwasser
Bürgermeister

 


Anlage

Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 2 Abs. 1)

Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für PKW

davon für

BesucherInnen

in %

Zahl der Abstell-plätze für Fahrräder

 

 

 

 

 

1

Wohngebäude

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen

2 Stpl.

je Wohnung

--

2 je Wohnung

 

 

 

 

 

1.2

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen

1,5 Stpl.

je Wohnung

10

2 je Wohnung

 

 

 

 

 

1.3

Wochenend- und Ferien-häuser

1 Stpl.

je Wohnung

--

2 je Wohnung

 

 

 

 

 

1.4

Kinder-, Jugend-, Schülerinnen und Schüler-wohnungen und -freizeitheime

1 Stpl.

je 10 Betten, jedoch mind. 2 Stpl.

50

1 je 3 Betten

 

 

 

 

 

1.5

Studentinnen-,

Studenten-, Schwestern-, und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl.

je 2 Betten

10

1 je Bett

 

 

 

 

 

1.6

Senioren- und Behin-dertenwohnheime

1 Stpl. je 4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.

10

1 je 3 Betten

 

 

 

 

 

1.7

Asylbewerberwohn-heime und -unterkünfte

1 Stpl. je 4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.

--

1 je 2 Betten

 

 

 

 

 

2

Gebäude mit Büro-, Ver-

waltungs- und Praxis-räumen

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Büro- und Verwaltungs-räume allgemein

1 Stpl. je 30 m² Nutzfl.

20

1 je 40 m² Nutzfläche

 

 

 

 

 

2.2

Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z.B. Schalter-, Abferti-gungs- oder Beratungs-räume, Postfiliale, Arzt-praxen)

1 Stpl. je 20 m², jedoch mind. 3 Stpl.

75

1 je 40 m²

Nutzfläche

 

 

 

 

 

 

3

Verkaufsstätten (sh. auch Ziffer 11.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 Stpl. je 30 m² Ver-kaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden

--

1 je 60 m²

Verkaufsnutzfläche

 

 

 

 

 

3.2

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 m² Verkaufsnutzfläche)

1 Stpl. je 10 m²

Verkaufsnutzfläche

--

1 je 100 qm

Verkaufsnutzfläche

 

 

 

 

 

3.3

Großflächige Handelsbe-triebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 m² Verkaufsnutzfläche)

1 Stpl. je 30 m²

Verkaufsnutzfläche

--

1 je 200 m²

Verkaufsnutzfläche

 

 

 

 

 

3.4

Kioske und Imbißstände

1 Stpl. je 30 m², jedoch mind. 3 Stpl.

--

 

 

 

 

 

 

4

Versammlungsstätten

(außer Sportstätten), Kirchen

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzert-häuser, Mehrzweck-

hallen)

1 Stpl. je 5 Sitz-

plätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehplätze

--

1 je 10 Sitzplätze

 

 

 

 

 

4.2

Sonstige Versammlungs-stätten (z.B. Lichtspiel-theater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stpl.

je 5 Sitzplätze

..

1 je 5 Sitzplätze

 

 

 

 

 

4.3

Kirchen und Versamm-lungsstätten für religiöse Zwecke

1 Stpl.

je 20 Sitzplätze

--

1 je 10 Sitzplätze

 

 

 

 

 

4.4

Kirchen von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl.

 je 10 Sitzplätze

--

1 je 20 Sitzplätze

 

 

 

 

 

5

Sportstätten

 

 

 

 

 

 

 

 

5.1

Sportplätze ohne Besucher/innenplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stpl.

je 250 m² Sportfläche

--

1 je 250 m²

Sportfläche

 

 

 

 

 

5.2

Sportplätze und Sport-stadien mit Besucher/

innenplätzen

1 Stpl.

je 250 m² Sportfl.,

zus.1 Stpl. je 10 Besucher/innenplätze

--

1 je 250 m²

Sportfläche

 

 

 

 

 

5.3

Turn- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 10 Besucher

/innenplätze

--

1 je 50 m² Hallen-fläche, zusätzl. 1 je 10 Besucher/

innenplätze

 

 

 

 

 

5.4

Tanz-, Ballett-, Fitneß- und Sportschulen

1 Stpl.

je 20 m² Sportfläche

--

1 je

20 m² Sportfläche

 

 

 

 

 

5.5

Freibäder

und Freiluftbäder

1 Stpl. je 200 m² Grundstücksfläche

--

1 je

200 m²

 

 

 

 

 

5.6

Hallen- und Saunabäder

1 Stpl. je 5 Kleider-ablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 10 Besucher/

innenplätze

--

1 je 10 Kleiderab-lagen, zusätzl.

1 Stpl. je 10 Be-sucher/innenplätze

 

 

 

 

 

5.7

Tennisplätze

4 Stpl. je Spielfeld, zusätzl. 1 Stpl. je 10 Besucher/innenplätze

--

1 je Spielfeld, zusätzl. 1 Stpl. je

10 Besucher/

innenplätze

 

 

 

 

 

5.8

Minigolfplätze

10 Stpl.

--

10

 

 

 

 

 

5.9

Kegel- oder

Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn

--

2

 

 

 

 

 

5.

10

Bootshäuser und Boots-

liegeplätze

1 Stpl. je 2 Boote

--

1 je 3 Boote

 

 

 

 

 

5.

11

Vereinshäuser und

-anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.10 aufgeführt

1 Stpl. je 200 qm

--

 

 

 

 

 

 

6

Gaststätten und Beherber-gungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Bistros u.ä.

1 Stpl. je 8 m²

Nutzfläche

--

1 je 8 m²

Nutzfläche

 

 

 

 

 

6.2

Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen

1 Stpl. je 4 m² Nutz-fläche (sh. Ziff. 11.1)

--

1 je 4 m²

Nutzfläche

 

 

 

 

 

6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je Gäste-zimmer, für zuge-höriges Restaurant Zuschlag nach Nr. 6.1

--

1 je Gästezimmer, für zugehöriges Restaurant Zuschlag nach Nr. 6.1

 

 

 

 

 

6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 10 Betten

--

1 je 10 Betten

 

 

 

 

 

7

Krankenhäuser

 

 

 

 

 

 

 

 

7.1

Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten

1 Stpl. je 2 Betten

60

1 je 25 Betten

 

 

 

 

 

7.2

Pflegeheime

1 Stpl. je 6 Betten

75

1 je 40 Betten

 

 

 

 

 

8

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

 

 

 

 

 

 

 

8.1

Grundschulen

1 Stpl. je 15

Schüler/innen

--

1 je

2 Schüler/innen

 

 

 

 

 

8.2

Sonstige allgemein-bildende Schulen, Berufs-schulen und Berufsfach-schulen

1 Stpl. je 15 Schüler/

innen, zusätzl. 1 Stpl. je  5 Schüler/innen über 18 Jahre

--

1 je 2 Schüler/

innen über 18 Jahre

 

 

 

 

 

8.3

Sonderschulen für Behinderte

1 Stpl. je 15 Schüler/

innen

--

1 je 10

Schüler/innen

 

 

 

 

 

8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 Stpl. je 2 Studie-

rende

--

1 je 3  Studierende

 

 

 

 

 

8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten udgl.

1 Stpl. je Gruppen-raum, mind. jedoch 2

--

1 je Gruppenraum, mind. jedoch 2

 

 

 

 

 

8.6

Jugendfreizeittreffs udgl.

1 Stpl. je 30 m²

Nutzfläche, mind. 2

--

1 je 15 m²

Nutzfläche

 

 

 

 

 

9

Gewerbliche Anlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1

Handwerks- und Industriebetriebe

1 Stpl.

je 50 m² Nutzfläche

10-30

1 je

50 m² Nutzfläche

 

 

 

 

 

9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze

1 Stpl.

je 80 m² Nutzfläche

--

1 je

100 m² Nutzfläche

 

 

 

 

 

9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs-oder Reparaturstand

--

1 je 5Wartungs- oder Reperaturstand

 

 

 

 

 

9.4

Tankstellen mit Pflegeplätze

5 Stpl. je Pflegeplatz

--

--

 

 

 

 

 

9.5

Automatische Kfz-Waschstraßen

5 Stpl. je

Waschanlage

--

--

 

 

 

 

 

9.6

Kfz-Waschplätze zur Selbstbedienung

2 Stpl. je

Waschplatz

--

--

 

 

 

 

 

 

10

Verschiedene

 

 

 

 

 

 

 

 

10.1

Kleingarten-anlagen und Kleintierzuchtanlagen

1 Stpl. je 2 Nutzungs-einheiten

--

1 je 2

Nutzungseinheiten

 

 

 

 

 

10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2.000 m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10

--

1 je 750 m²

Grundstücksfläche

 

 

 

 

 

10.3

Museen, Ausstellungs-und Präsentationsräume

1 Stpl. je 200 m² Nutzfläche

--

1 je 100 m²

Nutzfläche

               

11 Anwendungsbestimmungen

11.1 Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277).

11.2 Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277).

11.3 Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.

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Amtliche Bekanntmachung

ORTSBEIRAT BEEDENKIRCHEN                 Lautertal, den 21. September 2015
DER ORTSVORSTEHER


E I N L A D U N G
zur 15. Öffentlichen Sitzung des
Ortsbeirates Beedenkirchen


Am Montag, den 05. Oktober 2015, um 20:00 Uhr, findet die 15. öffentliche Sitzung des Ortsbeirates Beedenkirchen im Dorfgemeinschaftshauses im Ortsteil Beedenkirchen, Am Stotz 8, statt, zu der ich hiermit einlade.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Heist
Ortsvorsteher

Tagesordnung
01.  Eröffnung und Begrüßung
02.  Mitteilungen
03.  Vorschläge zum Haushaltsplan 2016
04.  Fahrradweg Beedenkirchen-Wurzelbach
05.  Verschiedenes

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Amtliche Bekanntmachung

DIE VORSITZENDE DER GEMEINDEVERTRETUNG                                      Lautertal, den 15. September 2015
DIE VORSITZENDE


E I N L A D U N G


Am Dienstag, dem 29. September 2015, um 19.30 Uhr,
findet in der Heidenberghalle im Ortsteil Gadernheim,
Heidenbergstraße 18,
eine

B Ü r g e r v e r s a m m l u n g

zum Thema

"Unterbringung von Flüchtlingen in der Gemeinde Lautertal"

statt, zu der ich hiermit gemäß § 8 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einlade.


Mit freundlichen Grüßen
Beate Dechnig
Vorsitzende der Gemeindevertretung

 Der Kreisbeigeordnete, Herr Matthias Schimpf wird an diesem Abend über folgende Themen  informieren:
•Welche Unterkünfte/Standorte sind für die Unterbringung geeignet?
•Was muss bei der Suche nach Unterbringungen beachtet werden und
   warum.
•Welche Möglichkeiten gibt es hier im Lautertal?
•Sie würden gerne Wohnraum zur Verfügung stellen und haben noch
   Fragen, usw.
•Auch Fragen zur aktuellen Tagespolitik der Gemeinde Lautertal können
   an diesem Abend gestellt werden.

Gemeindevorstand und Gemeindevertretung werden, soweit es ihnen möglich ist, Auskunft erteilen.

 

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Amtliche Bekanntmachung

JUGENDRAT                                      Lautertal, den 08. September 2015
DER VORSITZENDE


E I N L A D U N G
zur 6. Öffentlichen Sitzung des
8.  J U G E N D R A T E S


Am Donnerstag, dem 17. September 2015, um 19:00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses im Ortsteil Reichenbach, Nibelungenstraße 280, die 6. öffentliche Sitzung des 8. Jugendrates statt, zu der ich hiermit gemäß § 6 Geschäftsordnung des Jugendrates Lautertal einlade.

Mit freundlichen Grüßen
Kurt Meckel
1. Vorsitzender des
Jugendrates

T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Mitteilungen
03. Stand: Verschwisterung mit Dogliani
04. Teilnahme bei Felsenmeer in Flammen vom 25. - 27.09.2015
05. Rückblick: Ferienspielangebot des Jugendrates und der Lichtquelle im Sommer 2015
06. Ausrichtung eines Nachtfußballturniers unter den Jugendräte des Kreis Bergstraße im Oktober
07. Verschiedenes

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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2015

1.  H a u s h a l t s s a t z u n g

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.7.2014 (GVBl I S.178), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal am  5.2.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 11.705.194 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.154.492 €
mit einem Saldo von -449.298 €

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 52.000 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €
mit einem Saldo von 52.000 €

mit einem Fehlbedarf von -397.298 €,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf -107.807 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 154.000 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 521.853 €
mit einem Saldo von -367.853 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 364.377 €
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 364.377 €
mit einem Saldo von 0 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von -475.660 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 364.377 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 820.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.000.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 560 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 380 v. H.

§ 6

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Der Gemeindevorstand wird aufgrund der Haushaltssatzung ermächtigt,

überplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bis zu 7.500 Euro
außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt bis zu 5.000 Euro
überplanmäßige Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu 10.000 Euro
außerplanmäßige Auszahlungen im Finanzhaushalt bis zu 7.500 Euro

in eigener Zuständigkeit gemäß § 100 HGO zu beschließen.

Lautertal, den 02.03.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal
gez.
Kaltwasser
(Bürgermeister)

2.  B e k a n n t m a c h u n g   d e r   H a u s h a l t s s a t z u n g

Der vorstehende Haushaltsplan wird hiermit gem. § 97 Abs. 5 HGO öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4 HGO, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

„Regierungspräsidium Darmstadt
64278 Darmstadt

08. Juni 2015
Aktenzeichen: I 16-33 g 02/01-1-14

G e n e h m i n g u n g

Hiermit genehmige ich

1. den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 364.377 € (i. W.: "Dreihundertvierundsechzigtausenddreihundertsiebenundsiebzig Euro") gem. § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz – SchuSG) in Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite meiner Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf. Ausgenommen von meinem Einzelgenehmigungsvorbehalt sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds;

2. den in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 820.000 € (i.W.: “Achthundertzwanzigtausend Euro“) gemäß § 4 Absatz 3 SchuSG in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO;

3. den in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Lautertal für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 7.000.000 € (i. W.: “Sieben Millionen Euro“) gemäß § 4 Abs. 3 SchuSG in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.


Lindscheid
Regierungspräsidentin“

3.  O f f e n l a g e

Die Haushaltssatzung 2015 liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 14. September 2015 bis einschließlich Dienstag, dem 22. September 2015 im Rathaus Reichenbach, Nibelungenstraße 280, 64686 Lautertal, Zimmer 201 und 207, während der Dienststunden, Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstag 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr, öffentlich aus.


Lautertal, den 08. September 2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal

Kaltwasser
(Bürgermeister)

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Amtliche Bekanntmachung

DIE VORSITZENDE DER                    Lautertal, den 01. September 2015
GEMEINDEVERTRETUNG

E I N L A D U N G


Am Donnerstag, den 10. September 2015, um 19.30 Uhr, findet im großen Sitzungssaal des Rathauses im Ortsteil Reichenbach, Nibelungenstraße 280, die 33. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung statt, zu der ich hiermit einlade.

Mit freundlichen Grüßen
Beate Dechnig
Vorsitzende der
Gemeindevertretung

T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Mitteilungen
03. Verschwisterung mit der italienischen Gemeinde Dogliani
      hier: Bericht aus dem Ältestenrat
04. Vorstellung des Schlussberichtes „Runder Tisch zur Windenergie in Lautertal“ durch die Mediatorin, Frau Dr. Grobe
05. Neuwahl eines Ortsgerichtsmitgliedes im Ortsgericht Lautertal II   
06. Neufassung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Lautertal
07. Neufassung der Feuerwehrsatzung und der Feuerwehrgebührensatzung   
08. 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Heidenäcker“ in Beedenkirchen

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Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft 64686 Lautertal Beedenkirchen

Betr.: AUSZAHLUNG DER JAGDPACHT DER JAGDGENOSSENSCHAFT BEEDENKIRCHEN

Der Jagdpachtanteil der Jagdgenossen wird am Sonntag, dem 13. September 2015 in der Zeit von 10:30 Uhr – 12:00 Uhr, von der Jagdgenossenschaft ausgezahlt.
Die Auszahlung findet im Dorfgemeinschaftshaus Beedenkirchen (Nebenzimmer) statt.

Beträge, die nicht abgeholt bzw. schriftlich oder mündlich am Auszahlungstermin zu Protokoll gegeben werden, verfallen zugunsten der Jagdgenossenschaft. Bei Veränderungen im Liegenschaftskataster sind entsprechende Nachweise zwingend vorzulegen, da sonst eine anteilige Auszahlung nicht möglich ist.

Lautertal / Beedenkirchen 26.08.2015
Der Jagdvorstand

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Amtliche Bekanntmachung

ORTSBEIRAT ELMSHAUSEN                    Lautertal, den 11. August 2015
DER ORTSVORSTEHER

E I N L A D U N G

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lade ich Sie zur 14. öffentlichen Sitzung des Ortsbeirates Elmshausen am Dienstag, dem 18. August 2015 um 19.00 Uhr ein.

Zu Tagesordnungspunkt 04 findet zunächst eine Ortsbesichtigung statt.
Treffpunkt:  Spielplatz am Sportplatz im OT Elmshausen, Mühlbergweg

Die Sitzung wird anschließend im Schulungsraum im Feuerwehrgerätehaus, Im Heidenfeld, Ortsteil Elmshausen, fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Pöselt
Ortsvorsteher

T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Neuwahl eines Schriftführers / einer Schriftführerin
03. Aufstellung eines Bebauungsplanes „Nibelungenstraße“ im Ortsteil Elmshausen
      hier: Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 13 a (2) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 (2) BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange i.S.d. § 13 a (2) BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB und Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB
04. Neubau eines Christopherus Wohnheims am Sportplatz im Ortsteil Elmshausen
05. Verschiedenes
06. Bürgerinnen und Bürger haben das Wort

NS.: TOP 03 und TOP 04 werden gemeinsam mit dem Bauausschuss beraten

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Amtliche Bekanntmachung

DER VORSITZENDE                          Lautertal, den 11. August 2015
DES BAUAUSSCHUSSES

E I N L A D U N G

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lade ich Sie zur 10. öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am Dienstag, dem 18. August 2015 um 19.00 Uhr ein.

Zu Tagesordnungspunkt 04 findet zunächst eine Ortsbesichtigung statt.
Treffpunkt:  Spielplatz am Sportplatz im OT Elmshausen, Mühlbergweg

Die Sitzung wird anschließend im Schulungsraum im Feuerwehrgerätehaus, Im Heidenfeld, Ortsteil Elmshausen, fortgesetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Hechler
Ausschussvorsitzender

T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Neufassung der Stellplatzsatzung
03. Aufstellung eines Bebauungsplanes „Nibelungenstraße“ im Ortsteil Elmshausen
      hier: Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 13 a (2) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 (2) BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange i.S.d. § 13 a (2) BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB und Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB
04. Neubau eines Christopherus Wohnheims am Sportplatz im Ortsteil Elmshausen

NS.: TOP 03 und TOP 04 werden gemeinsam mit dem Ortsbeirat Elmshausen beraten

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