Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)
Amtliche Bekanntmachung
T a g e s o r d n u n g
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Neufassung der Stellplatzsatzung
03. Aufstellung eines Bebauungsplanes „Nibelungenstraße“ im Ortsteil Elmshausen
hier: Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 13 a (2) Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 (2) BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange i.S.d. § 13 a (2) BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB und Beschlussfassung des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 BauGB
04. Neubau eines Christopherus Wohnheims am Sportplatz im Ortsteil Elmshausen
NS.: TOP 03 und TOP 04 werden gemeinsam mit dem Ortsbeirat Elmshausen beraten
Öffentliche Bekanntmachung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Elmshausen, Flur 4, Flurstücke Nr. 104/1, Nr. 105, Nr. 107/2 (teilweise), Nr. 116/5 (teilweise), Nr. 116/6 (teilweise), Nr. 117/1 (teilweise), Nr. 118/1 (teilweise) und Nr. 125/31 (teilweise). Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Unterlagen zum Bebauungsplan können bei der Bauverwaltung der Gemeinde Lautertal (Odenwald) im 1. Obergeschoss, Zimmer 111 des Rathauses, Nibelungenstraße 280 in 64686 Lautertal (Odenwald), während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
- Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr
- Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
- Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lautertal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Schmelzig“ im Ortsteil Elmshausen
Gemäß § 27 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung auch auf der Homepage der Gemeinde Lautertal unter www.lautertal.de veröffentlicht wird.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Lautertal, den 29. Juli 2015
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Lautertal (Odenwald)
Kaltwasser, Bürgermeister