Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen (§ 27a HVwVfG)
Amtliche Bekanntmachung
Der vorläufige Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes „DESTAG“ beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Reichenbach Flur 6, Nr. 62/3, 62/5, 64/8, 88/1, 88/3, 94/3, 94/4, 95/3, 95/4, 96/5, 99/2, 100/1, 102/1, 102/4, 103/2, 104, 105/5, 106/2, 106/3, 107/4 (teilweise), 107/7, 107/8, 108/1, 109/1, 110/1, 115, 117, 124/5, 124/6, 124/21 (teilweise), 124/22 (teilweise), 124/23 (teilweise), 136/1, 144/1 (teilweise) sowie 146/4 und ist der nachstehenden Plandarstellung (Abbildung 1) zu entnehmen; die Plandarstellung wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Der vorläufige Geltungsbereich für die Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung:
- innerhalb des Geltungsbereiches für den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan „DESTAG“, Gemarkung Reichenbach, Flur 6, Nr. 62/5, 88/1, 88/3, 94/3, 94/4, 95/3, 95/4, 96/5, 99/2, 100/1, 102/1, 102/4, 103/2, 104 (teilweise), 106/2, 106/3 (teilweise), 107/4 (teilweise), 107/8 (teilweise), 108/1 (teilweise), 109/1 (teilweise), 110/1 (teilweise), 115 (teilweise), 117 (teilweise), 124/23 (teilweise), 136/1 (teilweise), 144/1 (teilweise), 146/4 (teilweise).
- innerhalb des Geltungsbereiches für den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan „Östlich Auf der Steinaue“, Gemarkung Reichenbach, Flur 6, Nr. 62/2, 66/7, 81/7, 81/8, 81/9, 83/2, 105/2, 105/3, 107/3, 107/4 (teilweise), 107/5, 107/6, 143 (teilweise), 146/4 (teilweise). Auch der vorläufige räumliche Geltungsbereich der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes ist der nachstehenden Plandarstellung (Abbildung 2) zu entnehmen, die Plandarstellung wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Weiterhin wird bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal in gleicher Sitzung am 13.06.2019 den Bebauungsplan „DESTAG“ sowie die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne „DESTAG“ und „Östlich Auf der Steinaue“, als Vorentwurf zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen hat.
Der Bebauungsplan „DESTAG“ besteht aus der Planzeichnung, der gesonderten Planzeichenerklärung mit Nutzungsschablone sowie dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzung nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung). Die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus einem Planteil mit Planzeichenerklärung. Für beide Bauleitpläne besteht eine gemeinsame Begründung.
Es wird hiermit bekannt gegeben, dass die Vorentwurfsunterlagen zum Bebauungsplan „DESTAG“ sowie zur teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Bebauungspläne „DESTAG“ und “Östlich Auf der Steinaue“, in der Zeit vom
12. August 2019 bis einschließlich 13. September 2019
bei der Bauverwaltung der Gemeinde Lautertal, Rathaus, 1. OG, Nibelungenstraße 280, in 64686 Lautertal-Reichenbach während der allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgelegt werden.
Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Zusätzlich können die Vorentwurfsunterlagen zu den o.g. Bauleitplanungen im obengenannten Zeitraum auch auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Lautertal unter https://www.lautertal.de/bebauungsplanverfahren.html (Bebauungspläne „DESTAG“ und „Östlich Auf der Steinaue) bzw. https://www.lautertal.de/flaechennutzungsplanverfahren.html (Flächennutzungsplanänderung) zur Einsicht und zum Herunterladen bereitgehalten.
Die Öffentlichkeit wird im Rahmen dieser Auslegung frühzeitig im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet. Während des genannten Offenlegungszeitraumes kann sich die Öffentlichkeit durch Einsichtnahme in die Planunterlagen zu den o.g. Bauleitplanungen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die möglichen Auswirkungen der Bauleitplanung unterrichten. Eine Äußerung der Öffentlichkeit zu den Planungen ist innerhalb des oben genannten Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Lautertal, Nibelungenstraße 280 in 64686 Lautertal möglich. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Lautertal.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Vorgaben des EAG Bau vom 20.07.2004 ein Umweltbericht zu den o.g. Bauleitplanungen erstellt wird. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden entsprechend der Regelung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgefordert.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.
Die Gemeinde Lautertal hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4 b BauGB auf das Planungsbüro InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG in Lorsch übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Destag“ (schwarz strichlierte Linie)
Abbildung 2: Räumlicher Geltungsbereich der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplanes “ (schwarz strichlierte Linie)
Lautertal, den 29.07.2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal
Andreas Heun
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
Das Plangebiet befindet sich im Osten des bebauten Ortsteils Reichenbach.
Der vorläufige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke der Gemarkung Reichenbach, Flur 6 Nr. 62/2, Nr.66/3, Nr. 66/4 (teilweise), Nr. 66/7, Nr. 78/1, Nr. 81/7, Nr. 81/8, Nr. 81/9, Nr. 83/2, Nr. 105/2, Nr. 105/3, Nr. 107/3, Nr. 107/4 (teilweise), Nr. 107/5, Nr. 107/6, Nr. 143, Nr. 146/4 (teilweise). Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 13.480 m². Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachstehend abgebildeten Plandarstellung durch eine strichlierte Umrandungslinie gekennzeichnet.

Abbildung Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich Auf der Steinaue“
12. August 2019 bis einschließlich 13. September 2019
Die allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Mittwoch von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung der Entwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die entsprechenden Entwurfsunterlagen des Bebauungsplanes „Östlich Auf der Steinaue“ während des oben genannten Zeitraums zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde Lautertal (https://www.lautertal.de/bebauungsplanverfahren.html) im PDF-Format zur Einsicht und zum Herunterladen bereitgehalten.
Es wird gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan „Östlich Auf der Steinaue“ im beschleunigten Verfahren und daher ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Weiterhin wird gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung bei den Mitar-beiterInnen der Gemeindeverwaltung Lautertal über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Eine Äußerung der Öffentlichkeit zur Planung ist innerhalb des oben genannten Zeit-raums schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal, Nibelungenstraße 280 in 64686 Lautertal, möglich. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lautertal deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.
Die Gemeinde Lautertal hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4 b BauGB auf das Planungsbüro InfraPro Ingenieur GmbH & Co. KG in Lorsch übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
der Gemeinde Lautertal
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
T A G E S O R D N U N G
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Straßenbaumaßnahmen von Hessen Mobil 2020
hier: Sanierung der B 47 Gadernheim
(Sitzung der Gemeindevertretung am
13.06.2019, TOP 16)
03. Errichtung einer Toilettenanlage am
Felsenmeerparkplatz Reichenbach
(Sitzung der Gemeindevertretung am
13.06.2019, TOP 17)
04. Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
T A G E S O R D N U N G
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Straßenbaumaßnahmen von Hessen Mobil 2020
hier: Sanierung der B 47 Gadernheim
(Sitzung der Gemeindevertretung am
13.06.2019, TOP 16)
03. Antrag der SPD-Fraktion bzgl. Klarstellung
des Straßennamens "Neunkirchener Straße"
in Gadernheim
(Sitzung der Gemeindevertretung am
13.06.2019, TOP 06)
04. Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
T A G E S O R D N U N G
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Umbenennung der Knodener-Kopfstraße
03. Zusammenlegung des Ortsbeirates
04. Sachstand Sanierung Glattbacher Straße Breitenwiesen
05. Reparaturarbeiten an der Knodener-Kopfstraße
06. Grenzregelung im Bereich Wendehammer Knoden Flur 2 "Am Wandberg"
07. Friedhof Knoden-Schannenbach
08. Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzung für eine kleinflächige Siedlungsentwicklung im Ortsteil Reichenbach.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauord-nungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO) und der Begründung sowie der in der Begründung genannten Anlage (Anlage 1: Artenschutzbeitrag), ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan können bei der Gemeinde-verwaltung Lautertal, im 1. Obergeschoss des Rathauses, Nibelungenstr. 280 in 64686 Lautertal während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Die allgemeinen Dienststunden des Rathauses sind:
Montag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 17:30 Uhr
Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr
Das Plangebiet befindet sich südwestlich der „Balkhäuser Straße“ und umfasst die Grundstücke Gemarkung Reichenbach, Flur 1, Flurstücke Nr. 515/1 (teilweise) und Nr. 659/20 (teilweise). Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 0,26 ha. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lautertal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im alten Roth“ im Ortsteil Reichenbach (unmaßstäblich)
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) in Kraft.
Lautertal, den 22. Juli 2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal (Odenwald)
Andress Heun
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
T A G E S O R D N U N G
01. Eröffnung und Begrüßung
02. Ehrenamtliche Mitarbeit der Bürger
03. Verkehrssituation in Lautern
04. Festlegung Grenzgang 2020
05. Mitteilungen und Verschiedenes
Amtliche Bekanntmachung
§ 1 Anleinpflicht für Hunde
(1) Gemäß § 27 Absatz 2 Nr. 3 HAGBNatSchG wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, Hunde während der Brut- und Setzzeit in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.
(2) Die zulässige Leinenhöchstlänge beträgt 10 m.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 richten sich an die Person, die den Hund hält, sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Anleinpflicht nach § 1 gilt in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Lautertal.
(2) Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.
(3) Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind unter Forstschutz stehende Grundstücke sowie Grundstücke, die wesentlich zur Erzeugung von Holz dienen oder bestimmt sind.
(4) Brache ist ein aus wirtschaftlichen oder regenerativen Gründen unbestellter Acker oder Wiese.
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.
§ 4 Ausnahmen
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, Blindenhunde und Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder ihrer Ausbildung sowie auf besonders ausgewiesenen bzw. gekennzeichneten Freilaufflächen für Hunde.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nr. 4 b HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 in den in § 2 genannten Gebieten Hunde nicht an der Leine führt,
2. entgegen § 1 Absatz 2 die zulässige Höchstlänge der Leine von 10 m überschreitet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 28 Absatz 3 HAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 1 Nr. 4 b HAGBNatSchG ist gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 HAGBNatSchG der Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Lautertal, den 21.06.2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Lautertal
Andreas Heun
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung
T A G E S O R D N U N G
01. Eröffnung, Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
02. Mitteilungen Ortsvorsteher und Bürgermeister
03. Nachgang Protokoll der Sitzung vom 12.02.2019
04. Sachstandsfragen zu laufenden Projekten
05. Friedhofsangelegenheiten
06. Verschiedenes