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Afrikanische Schweinepest: Kerngebiet als neue Restriktionszone, Lockerungen in Sperrzone II


Kreis Bergstraße (kb). Der Kreis Bergstraße hat als örtlich zuständige Veterinärbehörde eine neue, zusammenfassende Allgemeinverfügung bezüglich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erlassen. Die 9. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen mit Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb der Restriktionszone des Landkreises Bergstraße vom 16.08.2024 und die 6. Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen mit Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern innerhalb der Restriktionszone des Landkreises Bergstraße vom 16.08.2024 werden aufgehoben und durch die neue Allgemeinverfügung ersetzt. 

Diese wird am 11.09.2024 über www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen veröffentlicht und beinhaltet unter anderem die aktuelle Gebietsfestlegung der infizierten Zone, des neu eingerichteten Kerngebietes und die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen innerhalb dieser Restriktionszonen, auch solche, die die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern betreffen. 

Das Gebiet, das als Sperrzone festgelegt ist, bleibt dagegen unverändert. Es sind damit nach wie vor alle Kommunen des Kreises bis auf Hirschhorn und Neckarsteinach ganz oder teilweise betroffen. Das Kerngebiet betrifft ganz oder teilweise die Kommunen Biblis, Groß-Rohrheim, Lampertheim, Einhausen, Bürstadt, Lorsch, Bensheim und Zwingenberg. 

„Die aktuelle Entwicklung mit dem Fund eines weiteren ASP-positiven Wildschweins in der Nähe von Riedrode macht die Einrichtung eines Kerngebietes im Kreis Bergstraße erforderlich“, erklärt der hauptamtliche Kreisbeigeordnete und für das Veterinär- und Jagdwesen zuständige Dezernent Matthias Schimpf. „In der Kernzone wird unter anderem durch Einschränkungen der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten versucht, die Beunruhigung des Schwarzwildes und damit die Ausbreitung der Seuche weiter zu verhindern. Andererseits können – als Folge der Maßnahmen der letzten Wochen und Monate – Lockerungen in der Sperrzone II sowohl für Hundehalter, als auch für Landwirte und Jäger umgesetzt werden. Daher möchte ich an dieser Stelle allen Beteiligten, insbesondere den Landwirten und Jägern, für den kontinuierlichen Austausch sowie die gute und sehr konstruktive Zusammenarbeit danken.“ Unter anderem mit den Hegeringleitern und betroffenen Jagdpächtern sowie den betroffenen Akteuren der Landwirtschaft steht der Kreis in einem steten direkten Austausch, damit aktuelle Entwicklungen zeitnah an die Betroffenen weitergegeben werden können.

 

Folgende wesentliche Änderungen wurden im Hinblick auf die Lageentwicklung vorgenommen: 

  • Die Hundeanleinpflicht besteht in geschlossenen Ortschaften nicht mehr. Zusätzlich werden Ausnahmen für Jagdhundeausbildung, Rettungshundeeinsätze und Ähnliches eingeräumt. 
  • In der Sperrzone II wird die Jagd (vor allem Einzeljagd, Fallenjagd, Beizjagd) auf bestimmte Tierarten und unter Auflagen (tagsüber, im Offenland etc.) wieder erlaubt. 
  • In der Sperrzone II werden forstwirtschaftliche Maßnahmen weiterhin auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Die Abholung von am Wegrand liegenden Holz durch Privatpersonen ist jedoch wieder möglich. 
  • Im Bereich der Landwirtschaft wird die Ernte von Mais, Hirse und Miscanthus der des restlichen Getreides gleichgestellt. Zusätzlich entfällt die Festsetzung von Uhrzeit und Erntebeginn unmittelbar nach Drohnenflug. 
  • Im Kerngebiet werden forstwirtschaftliche Tätigkeiten hingegen auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt und ausschließlich die Fallenjagd erlaubt.

Die neue Allgemeinverfügung ist hier zu finden: www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen.


Die Entwicklung der derzeitigen Situation ist dynamisch und erfordert stetige Anpassungen von den Gebieten der Sperrzone sowie gegebenenfalls die Anpassung der Maßnahmen. 


Lfd. Nr. 216 / 2024